Zulassungsantrag

Bevor ein approbierter Arzt oder Zahnarzt in gesetzlichen Krankenkassen versicherte Patienten (Kassenpatienten) behandeln darf, muss er die Zulassung als Vertragsarzt bekommen. Vertragsarzt (umgangssprachlich Kassenarzt) ist jeder im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung zur Behandlung von sozialversicherten Patienten zugelassene Arzt. Organisiert ist das Vertragsarztwesen durch die so genannte Selbstverwaltung, die Kassenärztlichen Vereinigungen. Diese Zulassung als Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt kann ein Arzt oder Zahnarzt beantragen, sobald er die Anerkennung als Facharzt oder Zahnarzt hat und im Arztregister eingetragen ist. Angestellte Ärzte haben keinen Vertragsarztstatus.

Ärzte müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um einen Anspruch auf Zulassung als Vertragsarzt zu haben. Es muss eine Approbation als Arzt vorliegen, eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung in einem Fachgebiet, z. B. Facharzt für Innere Medizin/ Internist, und ein Eintrag im Arztregister. Ein weiteres Kriterium ist die Eignung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Geistige Mängel z. B. sind ein Ausschlussgrund, darunter fallen auch Rauschgift- oder Trunksucht.

Die folgenden Dokumente müssen für den Zulassungsantrag eingereicht werden:

  • ein Auszug aus dem Arztregister oder Zahnarztregister
  • eine Bescheinigung über die seit der Approbation ausgeübten ärztlichen (zahnärztlichen) Tätigkeiten
  • eine Facharzturkunde oder Approbation als Zahnarzt
  • ein Lebenslauf
  • ein polizeiliches Führungszeugnis
Genehmigungspflichtige Leistungen, die insgesamt mehr als 50 % aller Leistungen ausmachen, dürfen erst nach Erteilung einer schriftlichen Genehmigung erbracht und abgerechnet werden. Darum sollten sie bereits zusammen mit dem Antrag auf Zulassung eingereicht werden. Für die Genehmigung beurteilt die Kassenärztliche Vereinigung fachliche, organisatorische und apparative Qualitätsmerkmale in der Arztpraxis. Wenn nur eingeschränkte Zulassungen oder Ermächtigungen vorliegen, können nur die qualitätsgesicherten Leistungen genehmigt werden, die innerhalb des eigenen Zulassungsgebietes liegen.
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