Bevor ein approbierter Arzt oder Zahnarzt in gesetzlichen Krankenkassen versicherte Patienten (Kassenpatienten) behandeln darf, muss er die Zulassung als Vertragsarzt bekommen. Vertragsarzt (umgangssprachlich Kassenarzt) ist jeder im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung zur Behandlung von sozialversicherten Patienten zugelassene Arzt. Organisiert ist das Vertragsarztwesen durch die so genannte Selbstverwaltung, die Kassenärztlichen Vereinigungen. Diese Zulassung als Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt kann ein Arzt oder Zahnarzt beantragen, sobald er die Anerkennung als Facharzt oder Zahnarzt hat und im Arztregister eingetragen ist. Angestellte Ärzte haben keinen Vertragsarztstatus.
Ärzte müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um einen Anspruch auf Zulassung als Vertragsarzt zu haben. Es muss eine Approbation als Arzt vorliegen, eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung in einem Fachgebiet, z. B. Facharzt für Innere Medizin/ Internist, und ein Eintrag im Arztregister. Ein weiteres Kriterium ist die Eignung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Geistige Mängel z. B. sind ein Ausschlussgrund, darunter fallen auch Rauschgift- oder Trunksucht.
Die folgenden Dokumente müssen für den Zulassungsantrag eingereicht werden: