Die überwiegende Mehrheit der Ärzte, die sich derzeit für den Schritt in die Selbständigkeit entscheiden, übernimmt eine bereits existierende Praxis. Neugründungen sind eher selten geworden. Bei jeder Praxisübernahme sind gewisse Abläufe wiederkehrend. Nur die Details variieren.
Der Prozess beginnt damit, dass der abgebende Arzt seine Praxis ausschreibt. Innerhalb dieser Ausschreibungsfrist bewerben sich die Interessenten, nach Ablauf der Ausschreibung ist das nicht mehr möglich. Danach erhält der Abgeber die eingegangenen Bewerbungen, unter denen er sich einen oder mehrere Wunschkandidaten aussucht. Mit diesen kann er dann über die Details und Modalitäten der Übergabe und des Vertrages sprechen.
Da aber der Zulassungsausschuss letztlich über die Zulassung (mit)entscheidet, sollte der Praxisabgeber bei der Auswahl seines Nachfolgers die Kriterien des Zulassungsausschusses in seine Wahl miteinbeziehen. Diese Auswahlkriterien sind die berufliche Eignung, das Alter der Approbation, der Eintrag und Zeitpunkt in die Warteliste, die Dauer der ärztlichen Tätigkeit und das eventuelle bestehende Job-Sharing (oder die Möglichkeiten ein Job-Sharing vorzuschalten) des potenziellen Nachfolgers mit dem abgebenden Arzt. Wenn es allerdings nur einen Nachfolger gibt, bleibt sowohl dem Abgeber als auch dem Ausschuss keine Wahl.
Um die Wahl des Wunschkandidaten zu forcieren, kann der Arzt die anderen Bewerber über die Auswahl seines Wunschkandidaten in Kenntnis setzen, damit sie ihre Bewerbung zurückziehen. Das passiert in der Praxis sehr selten, da alle Bewerber bis zuletzt die Hoffnung haben, den Zuschlag – aus welchen Gründen auch immer – doch zu erhalten.
Die Entscheidung des Zulassungsausschusses im Zulassungsverfahren ist nicht mit völliger Sicherheit vorhersehbar. Im Vertrag sollte daher eine Klausel als aufschiebende Bedingung verankert sein, die festlegt, dass der Vertrag nur dann in Kraft tritt, wenn dem potenziellen Nachfolger auch die Zulassung gewährt wird.