Beim Abschluss von Mietverträgen über die Praxisräume ist eine lange Laufzeit des Mietvertrages mit anschließenden mehrfachen Optionsrechten des Mieters auf Verlängerung grundsätzlich im Interesse des Praxiserwerbers, weil die Patientenbindung auch in besonderem Maße von der Beibehaltung der gewohnten Räumlichkeiten abhängt. Allerdings sollte in den Mietvertrag die Klausel aufgenommen werden, dass der Praxiserwerber im Falle seiner Berufsunfähigkeit den Mietvertrag innerhalb einer angemessenen Frist von zum Beispiel drei Monaten kündigen kann. Denn ansonsten wäre der Praxiserwerber trotz Berufsunfähigkeit bis zum regulären Ablauf des Mietvertrages an seine daraus entstehenden Verpflichtungen gebunden.
Der Praxisübernahmevertrag sollte eine Regelung darüber enthalten, wie die Abwicklung der zum Zeitpunkt der Praxisübergabe schon bestehenden Honorarforderungen vorzunehmen ist. In Betracht kommt entweder eine Einziehung durch den Praxisverkäufer oder durch den Erwerber.
Hinsichtlich der Haftung für vor der Übergabe unterlaufene Behandlungsfehler sollte – vor allem bei BAG/ Gemeinschaftspraxen – der Praxisverkäufer den Praxiserwerber im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter freistellen.
Selbstverständlich muss der Praxisübernahmevertrag auch den vereinbarten Kaufpreis enthalten. In dem Vertrag sollte auch differenziert werden, welcher Teilbetrag des Kaufpreises für die Praxiseinrichtung (materieller Wert) und welcher für den ideellen Praxiswert (Goodwill) gezahlt werden soll.
Damit sich der Praxisabgeber nicht wieder in der Nähe seiner ehemaligen Praxis niederlassen kann, muss ein Wettbewerbsverbot im Vertrag verankert werden. Es muss verhältnismäßig sein (z. B. nicht länger als zwei Jahre gelten) und bei Verletzung eine Strafe vorsehen.
Es ist fatal, den Einfluss des Praxisabgebers zu unterschätzen. Frühere Patienten von ihm können ihn nach seiner Empfehlung fragen, zu welchem Arzt sie jetzt gehen sollen. Für diesen Fall kann eine Klausel regeln, dass der abgebende Arzt nicht zum Abwandern der Patienten beiträgt und keine Empfehlungen für andere Ärzte ausspricht. Bei derVereinbarung des Rückkehrverbotes ist zu berücksichtigen, dass eine zu umfassende Formulierung des Rückkehrverbotes zur vollständigen Unwirksamkeit der Konkurrenzschutzklausel führt, jedenfalls wenn es sich um den örtlichen und gegenständlichen Umfang handelt. Insofern gilt die alte Weisheit, dass manchmal weniger mehr ist.
Um etwaige Streitigkeiten darüber, dass mündlich noch andere Vereinbarungen getroffen worden sind, zu vermeiden, sollte der Praxisübernahmevertrag die Klausel enthalten, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen und dass mündliche Nebenabreden nicht getroffen sind.